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Art. 112 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 112 EGStGBArbeitsgerichtsgesetz

Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  2. 2.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Verurteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft" ersetzt.

  4. 4.

    In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.