Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 195 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 195 EGBGB

(1) 1Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine über die Grundschuld erteilte Urkunde als Grundschuldbrief. 2Die Vorschrift des Artikels 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass eine zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll und dass eine über die Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.