Art. 188 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 188 EGBGB
(1) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass gesetzliche Pfandrechte, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs während einer zehn Jahre nicht übersteigenden, von dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht der Eintragung bedürfen.
(2) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass Mietrechte und Pachtrechte, welche zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grundstück bestehen, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.