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Art. 47 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 47 EGAO – Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

§ 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1876), erhält folgende Fassung:

"§ 3
Steuerbegünstigung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."