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Art. 24 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 24 EGAO – Salzsteuergesetz

Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Satz 1 werden die Worte "1 Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt.

  3. 3.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  6. 6.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Salz, das nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  8. 8.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Salz bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass es

      1. 1.

        unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

      2. 2.

        unter Steueraufsicht in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird.";

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        Salz unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, dass es unter Steueraufsicht zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung oder Bereitung von Lebens- oder Genussmitteln verwendet wird,

      2. 2.

        zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass von der Steuer befreites Salz zum Genuss untauglich zu machen (zu vergällen) ist."

  9. 9.

    § 11 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 12 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 12 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.