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Art. 18 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 18 EGAO – Versicherungsteuergesetz

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8< erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung (§ 1) fällig."

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10
    Außenprüfung

    Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind."