§ 41 EEG NRW
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil IV – Verfahren → Abschnitt 3 – Übernahme- und Entschädigungsverfahren
§ 41 EEG NRW – Entschädigung außerhalb der förmlichen Enteignung
Ist allein wegen außerhalb der förmlichen Enteignung eingetretener Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, so gelten die Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 dieses Teils entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so können Entschädigungsberechtigter oder Entschädigungsverpflichteter bei der Enteignungsbehörde, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 bei der zuständigen Behörde, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Hat der Entschädigungsverpflichtete dem Entschädigungsberechtigten ein angemessenes Angebot unterbreitet, so ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.