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§ 88c EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen → Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 88c EEG 2023 – Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

  2. 2.

    die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,

  3. 3.

    im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und

  4. 4.

    die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.