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§ 39f EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausschreibungen → Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 39f EEG 2023 – Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.