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§ 6 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 DVO VIVBVEG – Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis

(1) Der Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen. Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

(2) Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes. Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen.

(3) Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der vorletzten Woche der Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat.