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§ 15 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 DVO VIVBVEG – Ersetzung von Bezeichnungen

An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

  1. 1.

    "Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"

  2. 2.

    "Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"

  3. 3.

    "Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"

  4. 4.

    "Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"

  5. 5.

    "Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"

  6. 6.

    "Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse" durch "Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse"

  7. 7.

    "Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

  8. 8.

    "Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"

  9. 9.

    "Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"

  10. 10.

    "Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".