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§ 10 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 DVO VIVBVEG – Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde

(1) Die Mitteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson erfolgt im Wege der Zustellung.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.