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§ 14 DüngeG
Düngegesetz
Bundesrecht
Titel: Düngegesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DüngeG
Gliederungs-Nr.: 7820-15
Normtyp: Gesetz

§ 14 DüngeG – Bußgeldvorschriften 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung

    1. a)
    2. b)

      nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1,

    3. c)
    4. d)

      nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

    5. e)

      nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

    6. f)

      nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,

  3. 3.

    entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.