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§ 28 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 28 DSG NRW – Befugnisse

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr oder ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungswünsche bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Sie oder er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben. Von einer Benachrichtigung der betroffenen Person kann nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden.

(2) Kommt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, kann sie oder er diese

  1. 1.

    bei der Landesverwaltung der zuständigen obersten Landesbehörde, beim Landesrechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten,

  2. 2.

    bei der Kommunalverwaltung der jeweils verantwortlichen Gemeinde oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,

  3. 3.

    bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen der Hochschulpräsidentin oder dem Hochschulpräsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor, bei öffentlichen Schulen der Leitung der Schule oder

  4. 4.

    bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

beanstanden und kann vor Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unverzüglich zu.