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§ 23 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen → Abschnitt 2 – Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2016/679

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 23 DSG NRW – Begnadigungsverfahren

(1) In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) In Begnadigungsverfahren finden nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.