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§ 11 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Personen

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 11 DSG NRW – Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfällt die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlichen Verstößen, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes gefährdet,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder

  3. 3.

    die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Bezieht sich die Informationspflicht auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten speichern, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist die Erteilung der Information nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen Behörden.