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§ 6 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 DSG M-V – Beschränkung des Auskunftsrechts

(1) Bezieht sich eine Auskunftserteilung an eine betroffene Person auf personenbezogene Daten, die vom Verantwortlichen an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Landesfinanzbehörden, an Behörden des Verfassungsschutzes, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt wurden, so ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Auskunftserteilungen, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen Behörden beziehen.

(2) Der Verantwortliche kann einen Antrag auf Auskunftsersuchen ablehnen, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder

  3. 3.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(4) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.

(5) Ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung und der Datenschutzkontrolle gespeichert sind, ist ausgeschlossen.