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§ 19 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Aufsichtsbehörde

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSG M-V – Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Mecklenburg-Vorpommern. Ihr obliegt auch die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt, es sei denn, die Aufsichtsbefugnis ist durch spezielle Regelungen ausgeschlossen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist auch Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) 2016/679 und durch Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig, soweit Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die gemäß § 2 Absatz 6 umfassende Datenschutzregeln anwenden, einer eigenen kirchlichen Aufsichtsbehörde unterliegen, die die in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Bedingungen erfüllt.