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§ 17 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Aufsichtsbehörde

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 DSG M-V – Unabhängigkeit

(1) Die Aufsichtsbehörde ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages darf keine Maßnahmen treffen, die das Mitglied der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse direkt oder indirekt beeinflussen.

(3) Die Aufsichtsbehörde unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.