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§ 4 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 DSG LSA – Zulässigkeit der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.

(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf die Bedeutung der Einwilligung, den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie auf sein Recht und die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform und muss die Art der Daten und die Dritten, an die Übermittlungen vorgesehen sind, bestimmen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form oder ein anderer Inhalt angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Der Betroffene kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(3) (weggefallen)

(4) Auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit sich der Betroffene hiergegen wegen einer besonderen persönlichen Situation wendet und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Verfassungsschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt,

  2. 2.

    für öffentliche Stellen der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung,

  3. 3.

    für die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der Strafverfolgung und

  4. 4.

    für die Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichert.