Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 DSG LSA – Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Beamte, die bis zum 5. Mai 2018 in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig waren, gehen zum 6. Mai 2018 zur Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz über. Einer Versetzung bedarf es nicht.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz tritt am 6. Mai 2018 kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers der Tarif beschäftigten, die mit Aufgaben der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz betraut waren, ein.

(3) Der leitende Beamte der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ab dem 6. Mai 2018 leitender Beamter der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und führt ab dem 6. Mai 2018 die Amtsbezeichnung "Direktor der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz".

(4) Bis zur Wahl eines neuen Personalrats der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz nimmt der Personalrat im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages die Aufgaben wahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018. Die in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt gelten in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz längstens bis zum 30. Juni 2019 fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten. Für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und den ehrenamtlichen Schwerbehindertenbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend.