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§ 32 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 32 DSG LSA – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Nach bisherigem Recht erstellte Dateifestlegungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Errichtungsanordnungen nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 444) geltenden Fassung und Dateianordnungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt gelten als Verfahrens Verzeichnisse im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1. Die Einsicht in diese Verzeichnisse ist nur in dem nach § 14 Abs. 5 vorgesehenen Umfang möglich. Fehlen in den Verzeichnissen nach Satz 1 einzelne Festlegungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9, sind diese gelegentlich der nächsten Fortschreibung oder im Fall der ersten Einsichtnahme nach § 14 Abs. 5 nachzuholen.

(2) Bestehende gemeinsame Verfahren und Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Anforderungen des § 7a in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 anzupassen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend § 7 Abs. 3 anzuzeigen.

(3) Aufträge zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Anforderungen des § 8 Abs. 2 anzupassen.