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§ 31a DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 31a DSG LSA – Bußgeldvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die Übermittlung von durch dieses Gesetz oder eine andere Rechts-Vorschrift über den Datenschutz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 die in § 27 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder

  3. 3.

    entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt personenbezogene Daten zu einem Zweck verwendet, zu dem ihm die Daten nicht übermittelt worden sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.