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§ 28 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 28 DSG LSA – Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Personal- und Bewerberdaten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Personaldaten über Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die in einem privatrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis stehen, gelten die §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes entsprechend, soweit nicht die Besonderheiten des Arbeits- und Tarifrechts hinsichtlich der Aufnahme und Entfernung bestimmter Unterlagen eine abweichende Behandlung erfordern.

(2) Die Einstellungsbehörde darf vom untersuchenden Arzt oder Psychologen in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren verlangen.

(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat.

(4) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des § 6 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.