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§ 26 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSG LSA – Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonders geschützter personenbezogener Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten besonderer Art ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

  2. 2.

    der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss,

  3. 3.

    dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,

  4. 4.

    es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,

  5. 5.

    es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonstigen gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

  6. 6.

    dies gemäß § 27 oder einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung für Forschungszwecke erfolgt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 vorliegen,

  7. 7.

    dies zum Zwecke öffentlicher Auszeichnungen erforderlich ist oder

  8. 8.

    es zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung des Betroffenen oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Satz 1 gilt nicht für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

(2) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.