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§ 21 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Abschnitt – Landesbeauftragter für den Datenschutz

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSG LSA – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von

  1. 1.

    Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und

  2. 2.

    Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 89).

Er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 22 Abs. 2 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. Lür ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.

(2) Lür personenbezogene Daten, die dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Gesetz bekannt werden, gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.

(3) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Stelle nach Satz 6 Halbsatz 1 dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder im Falle des § 20 Abs. 2 Satz 3 entlassen wurde. Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.