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§ 14b DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 14b DSG LSA – Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Wird einer verantwortlichen Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen, hat sie unverzüglich den Betroffenen und den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu informieren.

(2) Die Information der Betroffenen muss erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Die Information unterbleibt, wenn

  1. 1.

    anzunehmen ist, dass die Betroffenen auf andere Weise die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben,

  2. 2.

    eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 zu verweigern wäre oder

  3. 3.

    sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit tritt.