§ 25 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Sechster Abschnitt – Denkmalförderung
§ 25 DSchG M-V – Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.