§ 21 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Fünfter Abschnitt – Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung
§ 21 DSchG M-V – Enteignungen
(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch
- 1.ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
- 2.ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
- 3.in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.