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§ 15 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Besondere Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 DSchG M-V – Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen

In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz vorgesehen sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Denkmalen, insbesondere von Bodendenkmalen, oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben.