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§ 39 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 39 DSchG – Schutz bei Katastrophen

(1) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,

  1. a)
    den Aufbewahrungsort von Denkmälern zu melden,
  2. b)
    Denkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
  3. c)
    Denkmäler zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalbehörde abzuliefern,
  4. d)
    die wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.

(2) Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist anzuordnen, dass die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Denkmäler nicht mehr erforderlich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).