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§ 6 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 DSchG – Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte

(1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt ehrenamtliche Beauftragte bestellt werden, die als Sachverständige die bestellende Behörde unterstützen.

(2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische Denkmalpflege können auch durch das Denkmalfachamt bestellt werden.

(3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung des Denkmalfachamtes den ehrenamtlichen tätigen Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter anerkannter Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und -pflege im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören.

(4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen Ministerium ist bei Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist berechtigt, Anregungen und Empfehlungen anzusprechen.

(5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten und des Denkmalrates sowie die Kostenerstattung können durch Verordnung der obersten Denkmalbehörde geregelt werden.