§ 3 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
II. Abschnitt
§ 3 DSchG – Oberste Denkmalbehörde
Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Ministerium für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur die Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.