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§ 24 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19, der erst mit dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt.