Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 DSchG – Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und Interpretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdungen zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln dürfen die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.

(4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach archäologischen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

(5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines Grundstückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet. Entschädigungen werden nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 gewährt.