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§ 13 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 DSchG – Vorübergehende Überlassung

Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu überlassen.