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§ 25 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 25 DSchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) *), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.

*)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 224-1