§ 37 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 DSchG – Finanzausgleich
Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.