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§ 29 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Ausgleich und Enteignung

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 DSchG – Ausgleich

(1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Für die Bemessung des Ausgleichs sind die Regelungen des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Ausgleichsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die die Belastung auslösende Anordnung auch ihre örtlichen Belange begünstigt werden.

(2) Über den Ausgleich entscheidet die für die Anordnung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde zumindest dem Grunde nach zugleich mit der Anordnung, die die Belastung auslöst.