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§ 26 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSchG – Zusammenwirken der Denkmalbehörden

Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt und beraten. Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.