§ 22a DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Denkmalbehörden
§ 22a DSchG – Beratende Kommissionen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäologische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde berufen.