§ 21 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt III – Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen
§ 21 DSchG – Ausgleichspflichtige Maßnahmen
Soweit Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer wirtschaftlich unzumutbaren, die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung des Eigentums führen, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in andere Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist durch die zuständige Behörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden.