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§ 7 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 DSchG – Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

  1. 1.

    die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals,

  2. 2.

    Überführungen eines eingetragenen Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingter Bedeutung an einen anderen Ort, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten,

  3. 3.

    die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines eingetragenen Kulturdenkmals, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten.

Vor Erteilung der Genehmigung kann sich die untere Denkmalschutzbehörde von der oberen Denkmalschutzbehörde beraten lassen. Bei Maßnahmen von überregionaler Bedeutung, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen. In den Fällen zu Nummer 2 tritt die obere Denkmalschutzbehörde an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn das Kulturdenkmal aus dem Bezirk einer unteren Denkmalschutzbehörde in den einer anderen überführt wird. Die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen sowie anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind zu berücksichtigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird. Nach drei Monaten gilt sie als erteilt, § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Wer ohne Genehmigung nach Absatz 1 den Denkmalwert beeinträchtigt, hat auf Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen oder das eingetragene Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen.

(4) Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften erlischt die Genehmigung,

  1. 1.

    wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung begonnen oder

  2. 2.

    wenn eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.