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§ 29 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 DSchG – Verträge mit den Kirchen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

Von diesem Gesetz abweichende Regelungen in dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) sowie in Staatskirchenverträgen bleiben unberührt. Die Instandsetzung, Veränderung, Vernichtung oder Veräußerung von Kulturdenkmalen, die im Eigentum der Kirche stehen, werden nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.