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§ 27 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Enteignung und Entschädigung

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 DSchG – Rechtsmittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

Gegen die Festsetzung der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Klage vor dem ordentlichen Gericht zu. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich das zu enteignende Kulturdenkmal befindet.