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§ 21 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSchG – Welterbestätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Die Träger der Welterbestätten haben integrierte Planungs- und Handlungskonzepte in Form von Managementplänen aufzustellen und fortzuschreiben.

(2) Die Managementpläne enthalten die Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und Nutzung der Welterbestätten verwirklicht werden sollen. Sie benennen

  1. 1.

    die Schutzmaßnahmen durch Gesetze, sonstige Vorschriften und Verträge,

  2. 2.

    die Festlegung von Grenzen für wirksamen Schutz der Welterbestätten,

  3. 3.

    die Grenzen und Festsetzungen der Pufferzone,

  4. 4.

    die Organisation der Welterbestätte und deren Einbindung in das Verwaltungssystem sowie

  5. 5.

    das Konzept für die nachhaltige Nutzung.

(3) Managementpläne werden von der obersten Denkmalschutzbehörde an das Welterbezentrum weitergeleitet.

(4) Kommt der Träger einer Welterbestätte seiner Verpflichtung zur Aufstellung oder Fortschreibung des Managementplans auch nach einer von der oberen Denkmalschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, wird der Managementplan ersatzweise von der oberen Denkmalschutzbehörde erstellt oder fortgeschrieben.

(5) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. November 1972, BGBl. II 1977 S. 213, rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Pufferzone angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.