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§ 20 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 DSchG – Geltungsdauer von Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem 31. Dezember 2009 durch Verordnung festgelegt wurden, gelten bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes in seiner ab 31. Dezember 2009 geltenden Fassung unverändert fort.

(2) Abweichend von § 62 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes gelten Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete unbefristet.