§ 13 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 13 DSchG – Datenschutz (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).
Die Denkmalschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.