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Art. 9 BayDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Bodendenkmäler

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSchG
Gliederungs-Nr.: 2242-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayDSchG – Schatzregal

(1) Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpfege zu übergeben.

(2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich. Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Objekte, deren

  1. 1.

    Verkehrswert weniger als 1 000 € beträgt oder

  2. 2.

    deren Fund oder Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgte.

Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. Die Belohnung nach Abs. 3 ist zum Abzug zu bringen.

(3) Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Abs. 2 Satz 4.

(4) Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpfege. Er entfällt, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berechtigten zurückgegeben und diesen je zur Hälfte das Eigentum an dem Objekt übertragen wird.

(5) Das Eigentum soll vom Freistaat Bayern auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung durch eine fachlich besetzte Einrichtung gewährleistet wird. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde nach den Abs. 2 und 3.

(6) Für Entdeckungen vor dem 1. Juli 2023 sind die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.