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Art. 11 BayDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Verfahrensbestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSchG
Gliederungs-Nr.: 2242-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayDSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.

(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7.

(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.